SG Motor  Sangerhausen e.V.

 

                                                                                                  

SATZUNG

                                                        

Allgemeine Bestimmung

                                            

                            

§ 1 Name und Sitz

 

 

Die Sportgemeinschaft führt den Namen

 

SG Motor Sangerhausen e.V.

 

und hat ihren Sitz in Sangerhausen. Sie ist unter der Nummer   78  in  das Vereinigungsregister  des Kreisgerichtes Sangerhausen eingetragen.

 

 

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

 

Die Sportgemeinschaft fördert

 

  • die komplexe Entwicklung des Sports und seiner Bedingungen im Territorium, insbesondere auch hinsichtlich von Sport und Umwelt,
  • die Ausprägung des Breitensports in seiner Gesamtheit , verbunden mit einer zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der Bürger,
  • einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der  Sektion sowie ihre Wettkampftätigkeit im Interesse von  Gesundheit ,Wohlbefinden , Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler,
  • das kulturelle Gemeinschaftsleben der Mitglieder.

 

Die Sportgemeinschaft gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Sie vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit, bei den kommunalen Leistungen sowie anderen örtlichen gesellschaftlichen Kräften und Einrichtungen.

Zum Zwecke dieser Ziele wirkt die Sektion Turnen, die allen interessierten Bürgern, ob jung oder alt, offen steht.

Die Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel der Sportgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Sportgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

 

Die Sportgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt und im DTB und regelt im Einklang mit deren Satzungen ihre Angelegenheiten selbständig.

 

 

 

§ 4 Rechtsgrundlage

 

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Sportgemeinschaft werden durch die vorliegende Satzung, sowie der Satzungen der im § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft  und Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt.

Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung  der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss der Vereinsleitung erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt worden ist.

Bürgerinnen und Bürger können nach Vereinbarung „Fördernde Mietglieder“ werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der Sportgemeinschaft ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

 

 

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung
  2. durch Ausschluss aus der Sportgemeinschaft aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
  3. durch Ableben.               

 

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft unberührt

 

 

 

§  7  Ausschließungsgründe

 

 

Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

 

  1. wenn die vorgesehenen  Pflichten der Mitglieder grob und schuldhaft verletzt werden,
  2. wenn das Mitglied seinen der Sportgemeinschaft gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtungen zur  Beitragszahlung, trotz zweimaliger Ermahnung nicht nachkommt,
  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt.

 

Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Ehrenrat als Schiedsrichter. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreibung zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreibung zuzustellen.

 

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

§  8  Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder der Sportgemeinschaft sind insbesondere berechtigt:

 

  • sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder allgemeinen Sportgruppe im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen,
  • an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln,
  • an allen von den Sportverbänden des DSV organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen,
  • die der Sportgemeinschaft zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
  • bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung  teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt,
  • mit Vollendung des 18. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen  teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden,
  • seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn die Sportgemeinschaft bzw. Sektionen, die Revisionskommission der Rechtsausschlüsse einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fassen.

 

 

 

 

 

 

§  9  Pflichten der Mitglieder

 

 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

 

  • für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des völkerverbindenden olympischen Gedankens zu wirken,
  • sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten, und an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und Gemeinschaft aktiv mitzuwirken,
  • die Satzung der Sportgemeinschaft, des Landessportbundes Sachsen / Anhalt e.V., seinen angeschlossenen Fachverbänden (soweit er deren Sportart ausübt) sowie deren Beschlüssen zu befolgen,
  • nicht gegen die Interessen der Sportgemeinschaft zu handeln,
  • die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung bzw. Sektionsvollversammlung festgelegten Mitgliedsgrundbeiträge bzw. Zusatzbeiträge der Sektion regelmäßig und pünktlich zu bezahlen,
  • in allen aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern der Sportgemeinschaft oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im § 3 genannten Vereinigungen , deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen,
  • die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln , an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.

 

 

 

§  10  Organe der Sportgemeinschaft

 

 

Organe der Sportgemeinschaft sind:

 

a)    die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

 

 

 

§  11  Einberufung der Mitgliederversammlung

 

 

Das höchste Organ der Sportgemeinschaft ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt.

Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme.

Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren nehmen an der Mitgliederversammlung teil.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §      genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.

Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Sportgemeinschaft schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§  22 und 23.

 

 

 

§  12 Aufgaben

 

 

Der  Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sportgemeinschaft zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlußfassung unterliegt:

 

a)    Wahl der Vorstandsmitglieder

b)    Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern

c)    Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung

d)    Entlastung der Organe

e)    Genehmigung des Haushaltes unter Beschlußfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel

f)      Satzungsänderungen

 

 

 

§  13 Tagesordnung

 

 

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

 

a)    Feststellung der Stimmberechtigten

b)    Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer

c)    Beschlussfassung über die Entlastung

d)    Neuwahlen

 

 

 

§  14 Vereinsvorstand

 

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)    dem Kassenwart

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

 

 

 

§  15 Pflichten und Rechte des Vorstands

 

 

Aufgaben des Vorstandes:

 

  • Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  • Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
  • Der Vorstand beauftragt den 1. und 2. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied der Vertretung der Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr.

 

 

 

§  16  Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

 

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt die Sportgemeinschaft nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins.

Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft und sorgt für die Einziehung der Beiträge.

Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Belege nachzuweisen.

 

 

 

§ 17 Kassenprüfer

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Beläge einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

 

 

 

§  18  Verfahren der Beschlussfassung

 

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiter den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen; Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über Anträge auf Satzungsänderungen Kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung  schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen ist und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

 

 

§  19  Vermögen der Sportgemeinschaft

 

 

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum der Sportgemeinschaft. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran  nicht zu.

Im Falle der Auflösung der Sportgemeinschaft fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an den Landessportbund oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung, die es für sportliche Zwecke zu verwenden hat

Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluß der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

 

 

 

§ 20  Protokollierung von Beschlüssen

 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§  21 Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29.01.1999 beschlossen worden.