SG Motor Sangerhausen e.V.
SATZUNG
Allgemeine Bestimmung
§ 1 Name und Sitz
Die
Sportgemeinschaft führt den Namen
SG Motor Sangerhausen e.V.
und hat ihren Sitz
in Sangerhausen. Sie ist unter der Nummer
78 in
das Vereinigungsregister des
Kreisgerichtes Sangerhausen eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Die
Sportgemeinschaft fördert
- die komplexe Entwicklung des Sports und seiner
Bedingungen im Territorium, insbesondere auch hinsichtlich von Sport und
Umwelt,
- die Ausprägung des Breitensports in seiner Gesamtheit
, verbunden mit einer zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der
Bürger,
- einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb
der Sektion sowie ihre
Wettkampftätigkeit im Interesse von
Gesundheit ,Wohlbefinden , Lebensfreude und körperlicher Fitness der
Sportlerinnen und Sportler,
- das kulturelle Gemeinschaftsleben der Mitglieder.
Die Sportgemeinschaft
gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihre demokratische
Mitbestimmung und Mitverantwortung. Sie vertritt die Interessen des Sports in
der Öffentlichkeit, bei den kommunalen Leistungen sowie anderen örtlichen
gesellschaftlichen Kräften und Einrichtungen.
Zum Zwecke dieser
Ziele wirkt die Sektion Turnen, die allen interessierten Bürgern, ob jung oder
alt, offen steht.
Die Sportgemeinschaft
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Sie ist selbstlos
tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel der
Sportgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Sportgemeinschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Die
Sportgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt und im DTB
und regelt im Einklang mit deren Satzungen ihre Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und
Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Sportgemeinschaft werden durch
die vorliegende Satzung, sowie der Satzungen der im § 3 genannten
Organisationen ausschließlich geregelt.
§ 5 Mitgliedschaft und
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf
Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt.
Für Minderjährige
ist die Zustimmungserklärung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft
wird durch Beschluss der Vereinsleitung erworben. Ein derartiger Beschluss ist
nur rechtswirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für den
laufenden Monat bezahlt worden ist.
Bürgerinnen und
Bürger können nach Vereinbarung „Fördernde Mietglieder“ werden, wenn sie durch
erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der Sportgemeinschaft ideell, finanziell oder
materiell unterstützen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt:
- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung
- durch Ausschluss aus der Sportgemeinschaft aufgrund
eines Beschlusses des Vorstandes
- durch Ableben.
Durch das Erlöschen
der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur
Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft
unberührt
§ 7 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung
eines Mitglieds kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
- wenn die vorgesehenen
Pflichten der Mitglieder grob und schuldhaft verletzt werden,
- wenn das Mitglied seinen der Sportgemeinschaft
gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner
Verpflichtungen zur
Beitragszahlung, trotz zweimaliger Ermahnung nicht nachkommt,
- wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden
Satzung schuldhaft zuwider handelt.
Über die
Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Ehrenrat als Schiedsrichter. Vor
einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene
Mitglied durch Einschreibung zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht
zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich
mittels Einschreibung zuzustellen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der
Sportgemeinschaft sind insbesondere berechtigt:
- sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder
allgemeinen Sportgruppe im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen,
- an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am
organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen,
geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln,
- an allen von den Sportverbänden des DSV organisierten
Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend der
Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen,
- die der Sportgemeinschaft zur Verfügung stehenden
Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen
Bestimmungen zu nutzen,
- bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz
in Anspruch zu nehmen,
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über
18 Jahren berechtigt,
- mit Vollendung des 18. Lebensjahres an der Wahl von
Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen teilzunehmen, Rechenschaft über ihre
Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu
werden,
- seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn die
Sportgemeinschaft bzw. Sektionen, die Revisionskommission der
Rechtsausschlüsse einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder
sein Verhalten fassen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind
insbesondere verpflichtet:
- für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des
völkerverbindenden olympischen Gedankens zu wirken,
- sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit
und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten, und an
allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und Gemeinschaft aktiv
mitzuwirken,
- die Satzung der Sportgemeinschaft, des Landessportbundes
Sachsen / Anhalt e.V., seinen angeschlossenen Fachverbänden (soweit er
deren Sportart ausübt) sowie deren Beschlüssen zu befolgen,
- nicht gegen die Interessen der Sportgemeinschaft zu
handeln,
- die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung bzw.
Sektionsvollversammlung festgelegten Mitgliedsgrundbeiträge bzw.
Zusatzbeiträge der Sektion regelmäßig und pünktlich zu bezahlen,
- in allen aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft
erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen
Mitgliedern der Sportgemeinschaft oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten
Vereinigungen ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach
Maßgabe der Satzung der im § 3 genannten Vereinigungen , deren
Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu
unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb
in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen,
- die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und
Sportgeräte pfleglich zu behandeln , an ihrer Vervollkommnung aktiv
mitzuarbeiten.
§ 10 Organe der Sportgemeinschaft
Organe der
Sportgemeinschaft sind:
a)
die
Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b)
der
Vorstand
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Das höchste Organ
der Sportgemeinschaft ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern
gegenüber der Leitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung
ausgeübt.
Alle Mitglieder
über 18 Jahre haben eine Stimme.
Übertragung des
Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren nehmen an der
Mitgliederversammlung teil.
Die
Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte
Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § genannten Aufgaben einberufen werden. Die
Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer
Einberufungsfrist von 3 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung
sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Sportgemeinschaft
schriftlich einzureichen.
Einfache
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten
es beantragen.
Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.
Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung
richtet sich nach den §§ 22 und 23.
§ 12 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste
Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sportgemeinschaft zu, soweit sie
nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner
Beschlußfassung unterliegt:
a)
Wahl
der Vorstandsmitglieder
b)
Wahl
von mindestens 2 Kassenprüfern
c)
Bestimmung
der Grundsätze für die Beitragserhebung
d)
Entlastung
der Organe
e)
Genehmigung
des Haushaltes unter Beschlußfassung über die Verwendung der aufgebrachten
Finanzmittel
f)
Satzungsänderungen
§ 13 Tagesordnung
Die Tagesordnung
einer Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:
a)
Feststellung
der Stimmberechtigten
b)
Rechenschaftsbericht
der Organmitglieder und der Kassenprüfer
c)
Beschlussfassung
über die Entlastung
d)
Neuwahlen
§ 14
Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt
sich zusammen aus:
a)
dem
1. Vorsitzenden
b)
dem
2. Vorsitzenden
c)
dem
Kassenwart
Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 15 Pflichten und
Rechte des Vorstands
Aufgaben des
Vorstandes:
- Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft
nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
- Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim
Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von
Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
- Der Vorstand beauftragt den 1. und 2. Vorsitzenden
oder ein anderes Mitglied der Vertretung der Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr.
§ 16 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende,
im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt die Sportgemeinschaft nach
innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein,
beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat
die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins.
Der Kassenwart
verwaltet die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft und sorgt für die
Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen
dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes
geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des
Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Belege
nachzuweisen.
§ 17 Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese
dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer
haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Beläge einmal im
Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§ 18 Verfahren der Beschlussfassung
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Versammlungsleiter den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden
Mitglieder dies verlangen; Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen,
wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des
Vereins erforderlich.
Über Anträge auf
Satzungsänderungen Kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vereins eingegangen ist und in der Einladung mitgeteilt worden
sind.
§ 19 Vermögen der Sportgemeinschaft
Die Überschüsse der
Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum der
Sportgemeinschaft. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der
Auflösung der Sportgemeinschaft fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach
Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an den Landessportbund oder
einer anderen gemeinnützigen Einrichtung, die es für sportliche Zwecke zu verwenden
hat
Die
vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er
bleibt in diesem Umfang bis zum Schluß der Geschäftsabwicklung handlungsfähig
und verantwortlich.
§ 20
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit
und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist
in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29.01.1999 beschlossen
worden.